FAQs
(1) Frage: Laut der hier verlinkten Quelle wird der „EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) endgültig abgeschaltet und durch einen Nachfolgeclient ersetzt, der nur der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient und für den kein Support geleistet wird“. Wie erkenne ich, ob ich die korrekte Version des EGVP installiert habe?
Antwort: Auf der o.g. Website wird der Bürger-Client beschrieben, der von den Dienststellen und Kommunen des Landes Niedersachsen nicht verwendet wird. Die Meldung betrifft nicht das EGVP-Backend und auch nicht das zukünftige besondere Behördenpostfach (beBPo).
(2) Frage: Wer sollte den beBPo-Antrag als Auftraggeber und/oder Postfachverantwortliche (und Vertreter) unterzeichnen?
Antwort: Nach der ERVV §6 ist der Postfachinhaber die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Antrag muss durch eine Person als Auftraggeber unterzeichnet werden, welche autorisiert ist, die Organisation zu vertreten und eine entsprechende Unterschrift zu leisten (Behördenleiter/Dienststellenleiter etc.).
Diese Person kann zwar die Rolle des Postfachverantwortlichen wahrnehmen, in der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass diese Funktion meistens delegiert wird. Durch Eintrag verschiedener Personen ist weiterhin eine Vertretung der Weisungsbefugnis bzgl. des Postfachs gewährleistet.
(3) Frage: Wie muss ich ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) beantragen, wenn das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) meiner Organisation durch einen externen Dienstleister betreut wird?
Antwort: IT.Niedersachsen ist als Prüfstelle für das beBPo gem. ERVV §7 bestimmt worden (Beschluss Nds. Landtag v. 13. Februar 2018). Einen entsprechenden Antrag kann nur eine berechtigte Organisation/Dienststelle (der zukünftige „Postfachinhaber“ gem. ERVV) stellen. Sofern die Organisation/Dienststelle die Voraussetzungen erfüllt, kann IT.Niedersachsen ein entsprechendes Postfach einrichten bzw. eine entsprechende Freischaltung auf dem Verzeichnisdienst (vgl. ERVV §7 Abs. 1) vornehmen. Es obliegt dem Postfachinhaber (also der beauftragenden Dienststelle) andere natürliche Personen zu bestimmen, die Zugang zum beBPo erhalten sollen. Eine Entscheidung darüber, ob die Übertragung dieser Zugriffsrechte mit dem ERVV (hier insbes. §8) und möglicherweise weiteren gesetzlichen oder sonstigen Regelungen vereinbar ist, liegt allein in der Verantwortung des Postfachinhabers (also der beantragenden Dienststelle).